Zertifiziertes Störungsmanagement
Versorgungssicherheit beginnt mit lückenloser Kontrolle. Nur wer seine Netze einer ständigen Überwachung unterzieht ist in der Lage, Unregelmäßigkeiten frühzeitig festzustellen und unmittelbar darauf zu reagieren.
Unsere Experten können diese Kontrolle gewährleisten. Die zentrale Störungsannahme und Netzüberwachung ist über unsere Netzleitstelle sichergestellt – rund um die Uhr, an jedem Tag des Jahres. Gibt es Unregelmäßigkeiten in der Struktur erfolgt sofort eine Störungsmeldung und unsere Fachleute können direkt Maßnahmen ergreifen. Dieses qualifzierte und zertifizierte Störungsmanagement sorgt dafür, dass Ausfall- und Reaktionszeiten möglichst kurz gehalten werden.
Unser Leistungsangebot
- Unterstützung bei Neuplanungen
- Unterstützung bei Fragen zur Gasmess- und Regeltechnik
- 24h Entstörungsdienst
- Einsatz von geschultem Fachpersonal
- Leckstellenortung an erdverlegten Gasleitungen mit Unterstützung durch GIS und GPS; zertifiziertes Fachunternehmen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 468
- Überprüfungen freiverlegter Gasleitungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 600 und G 614
- Dokumentation aller durchgeführten Arbeiten und redundante Aufbewahrung
- Funktionsprüfung aller Bauteile, die Gasleitung betreffend
Betriebsführungen
Für uns zählt die Betriebsführung von Gasnetzen zur Kernkompetenz. Seit knapp 70 Jahren versorgen wir mit unseren Gas- und Wärmenetzen viele Regionen in Schwaben und Oberbayern, für 150 Betriebsführungsverträge übernehmen wir die Verantwortung – damit können wir auf eine langjährige und breite Erfahrung bauen.
Rundum-Service aus einer Hand
Unseren Kunden garantieren wir einen professionellen und reibungslosen Netzbetrieb mit klar dokumentierten Abläufen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 1010. Störungs-, Alarmierungs- und Bereitschaftsdienste sind allesamt über uns organisiert und sichergestellt. Auch Planungsarbeiten zur Netzverbesserung übernehmen wir bei Bedarf.
Damit decken wir das gesamte Leistungsspektrum eines Netzdienstleisters ab – unsere Kunden erhalten einen rundum Service aus einer Hand.
Diese Kunden vertrauen bereits auf unsere Erfahrung:
- Airbus Helicopters, Donauwörth
- Deutsche Rockwool, Neuburg
- SGL Carbon, Meitingen
- Molkerei Zott, Mertingen
- Hilti, Kaufering
- Andreas Schmid Logistik, Gersthofen
- Bosch Siemens, Dillingen
Senden Sie uns jetzt Ihre Anfrage und wir melden uns bei Ihnen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gesetze / Regelwerke gelten beim Betrieb von Erdgasanlagen auf Werksgelände?
Anlagen zur Verteilung von Gas, die auf dem Betriebsgelände betrieben werden, sind Energieanlagen gemäß § 3 Nr. 15 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Die Ansprüche an die technische Beschaffenheit der Energieanlagen sind vorwiegend im technischen Regelwerk des DVGW festgehalten. Bei Auslegungsdrücken über 16 bar muss die Gashochdruckleitungs-Verordnung (GasHDrLtgV) beachtet werden.
Laut § 49 Abs. 2 des EnWG wird die Einhaltung aller gesetzlich geforderten und allgemein anerkannten Reglen der Technik vermutet, sofern das DVGW-Regelwerk bei Bau und Betrieb der Energieanlagen angewendet wird.
Wer darf eine Gasanlage auf einem Werksgelände errichten?
Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Gasleitungen dürfen ausschließlich von qualifizierten Vertragsinstallationsunternehmen, Herstellern von Gasdruckregelanlagen, Rohrleitungsbauunternehmen sowie Netzbetreibern durchgeführt werden. Diese müssen ihre Qualifikation gemäß der einschlägigen Regelwerke, wie beispielsweise des DVGW-Regelwerks und der DIN-Normen, nachgewiesen haben.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Netzbetreiber können die zuvor genannten Arbeiten auch mit Eigenpersonal, wie beispielsweise einer werkseigenen Abteilung für Installation und Rohrnetzbau, durchgeführt werden. Dieses Eigenpersonal muss ebenfalls über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
Wer darf eine Gasanlage auf Werksgelände betreiben und welche Qualifikationen sind dafür notwendig?
Das Betreiben von Gasanlagen auf dem Werksgelände setzt voraus, dass die Ausstattung und die Organisation des Betreibers die personellen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen erfüllen, um sowohl die Instandhaltung als auch Planung, Bau und Betrieb der technischen Betriebsmittel und der notwendigen Verteilungsanlagen zu gewährleisten. Dem Betreiber ist dabei freigestellt, dies selbst oder aber mit Hilfe qualifizierter Dienstleister zu erfüllen. Hierfür kann auch ein entsprechendes Unternehmen für die Betriebsführung der Gasanlagen beauftragt werden. Die Anforderungen für das Betreiben von Gasanlagen auf dem Werksgelände können dem DVGW-Arbeitsblatt G 1010 entnommen werden. Mit Hilfe des DVGW-Leitfaden G 1010 ist eine erste Selbsteinschätzung möglich.
Muss eine Gasanlage auf Werksgelände überprüft werden, wer darf die Überprüfung durchführen?
Bei der Inspektion von erd- bzw. freiverlegten Leitungen müssen die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts G 465-1 bzw. G 614-2 beachtet werden.
Die Inspektion, u.a. die Überprüfung der Dichtheit und die Beurteilung des Zustands, ist ausschließlich von dafür fachlich qualifizierten Personen durchzuführen, beispielsweise von Gasnetzbetreibern, Vertragsinstallationsunternehmen oder Rohrleitungsüberprüfungsunternehmen. Der Betreiber kann auch Eigenpersonal, beispielsweise eine eigene Installations- oder Rohrnetz-Bauabteilung einsetzen, sofern die eingesetzten Personen eine entsprechende fachliche Qualifikation nachweisen können. Der Einsatz von Eigenpersonal kann laut DVGW-Arbeitsblatt G 1010 nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Gasnetzbetreiber erfolgen.
Wie oft muss eine Gasanlage auf Werksgelände überprüft werden?
Gasanlagen, die sich in Betrieb befinden, müssen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden. Diese Abstände werden durch das DVGW-Regelwerk und/oder durch Herstellerangaben vorgegeben oder können vom Betreiber gemäß eigener Betriebserfahrung und unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Gegebenheiten festgelegt werden.
Staatliche Vorschriften, die Herstellerunterlagen und/oder das DVGW-Regelwerk geben die einzuhaltenenden Mindestprüffristen vor. Unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Gegebenheiten und einschlägiger Betriebserfahrung kann der Betreiber andere Prüffristen festlegen.
Die Resultate der Überprüfung der Anlagen müssen schriftlich dokumentiert und aufbewahrt werden.
Welche Anforderungen gelten für Schweißverbindungen an Stahlleitungen?
Schweißverbindungen an Rohrleitungen und Formteilen dürfen nur von qualifizierten Schweißern ausgeführt werden. Für die Herstellung der Schweißverbindungen gelten die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes GW 350. Die eingesetzten Schweißer müssen eine gültige Prüfbescheinigung nach DIN EN ISO 9606-1 besitzen.
Davon abweichend gilt für das Gas-Schmelzschweißen von Stahlrohren und Formstücken im Niederdruckbereich < 100 mbar und einer Wanddicke < 4,0 mm die Anforderung nach DVS-Richtlinie 1902-1 und 2.
Bis zu welcher Nennweite/Druckstufe der Gasleitungen darf man eine Gewindeverbindung einsetzen?
Die Nennweite DN beschreibt den Innendurchmesser von Rohrleitungen in Millimetern. Die Druckstufe DP gibt den maximal zulässigen Druck des Gases in der Rohrleitung in bar an.
Generell sind Gewindeverbindungen auf ein Minimum zu beschränken. Gewindeverbindungen können bis DN 50 und DP 5 bar bei Stahlrohren eingesetzt werden; es gelten die Anforderungen nach DIN EN 10226-1. Tempergussfittings müssen DIN EN 10242 (Design-Symbol A) entsprechen.
Muss der Betreiber der Gasanlage seine Gasleitung gegen Korrosion schützen?
Gasleitungen, die nicht aus korrosionsbeständigen Werkstoffen hergestellt sind, müssen auf geeignete Weise gegen Außenkorrosion geschützt werden.
Muss der Betreiber der Gasanlage seine Gasleitung in den Potenzialausgleich einbinden?
Der Potenzialausgleich, umgangssprachlich Erdung, dient dem Ausgleich elektrischer Potenziale, d.h. Spannungen zwischen leitfähigen Bauteilen, wie z.B. Stahlleitungen.
Mit dem Anschließen dieser Bauteile an den Potenzialausgleich wird das Entstehen gefährlicher Spannung zu anderen Bauteilen oder Personen verhindert.
Alle Anlagenteile der freiverlegten Gasleitungen sind in den Potenzialausgleich einzubeziehen.
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Team Industrieleistungen
Christian Braun
Christian Braun
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Bernd Schröttle
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Norbert Steck
Norbert Steck
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